Dadurch hätten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 als Organ der Beklagten 1, aber auch zusammen mit der Beklagten 3 als Mitinhaberin des streitgegenständlichen Domainnamens gegen das Markenrecht, das Lauterkeitsrecht und das Lebensmittelgesetz verstossen. Zur Begründung führt der Kläger an, dass Domainnamen Kennzeichnungsfunktion erfüllten, weshalb sie, damit Verwechslungen vermieden werden können, gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einhalten müssten.