2. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte 1 ohne seine Zustimmung auf der Homepage www.refoderm.ch neues Fenster Refoderm-Produkte zum Verkauf angeboten habe, darunter auch solche aus dem Jahre 2002, welche überlagert (d.h. bei denen das Verfalldatum abgelaufen sei) und für den Endverbraucher gefährlich seien. Dadurch hätten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 als Organ der Beklagten 1, aber auch zusammen mit der Beklagten 3 als Mitinhaberin des streitgegenständlichen Domainnamens gegen das Markenrecht, das Lauterkeitsrecht und das Lebensmittelgesetz verstossen.