{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-137_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1694&type=1563347022&cHash=4cf5904c8e6153e92510ce88dbfbf429", "Checksum": "2754560227385c09d77aa65428fef96a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:19", "Checksum": "e6233b2e1a63fd44988a0371eb4c205d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137\nRegeste:\nArt. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137).\n\n5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beklagte 1 und der\nBeklagte 2 als faktisches Organ der Beklagten 1 durch das Anbieten von überlagerten\nProdukten auf dem Schweizer Markt und durch den vom Kläger gerügten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInternetauftritt gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht verstossen haben. Das\nklägerische Rechtsbegehren 1 ist zu schützen. Auch können die Beklagten 2 und 3\ngrundsätzlich verpflichtet werden, den Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster\nauf den Kläger zu übertragen. Allein dieser Übertrag hat in der Zwischenzeit bereits\nstattgefunden, weshalb darüber nicht mehr zu entscheiden ist. Ziffer 2 des\nRechtsbegehrens ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben\n(Art. 83 lit. c ZPO).\n\n6. Gemäss Art. 55 Abs. 2 MSchG kann der in seinem Markenrecht Verletzte Klagen\nnach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf\nHerausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die\nGeschäftsführung ohne Auftrag erheben. Dies macht der Kläger. Er beschränkt sich\ndabei aber darauf, Ersatz für die entstandene Marktverwirrung wie auch für die erlittene\nImageeinbusse geltend zu machen (Klage S. 17).\n\nAuf Grund der vorhergehenden Ausführungen steht fest, dass die Beklagten die\nklägerische Marke widerrechtlich verletzt haben. Diese Verletzung der Markenrechte\ndes Klägers erfolgte mit Wissen und Willen der Beklagten. Entsprechend werden die\nBeklagten für ihr Verhalten grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Der Kläger unterlässt\nes aber, den von ihm behaupteten Schaden nachzuweisen, mit der Begründung, dass\nsich der Marktverwirrungs- und Imageschaden nur schwer beziffern lasse. Der Kläger\nüberlässt die Schadensberechnung gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR dem Ermessen des\nRichters.\n\nEs ist zwar richtig, dass die Höhe eines ziffernmässig nicht bestimmbaren Schadens\nnach dem Ermessen des Richters zu schätzen ist. Dabei ist es aber Sache des\nGeschädigten, dem Richter Tatsachen vorzutragen, welche für den Eintritt eines\nSchadens sprechen und dem Richter dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern.\nFalls dies nicht gelingt, so darf der Richter in pflichtgemässer Ausübung seines\nErmessens Schadenersatz zusprechen, wenn eine Schädigung zwar nicht nachweisbar\nist, sich aber nach den Umständen mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängt\nund nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Erfahrung des Lebens mit einer\nEinbusse auf Seiten des Verletzten zu rechnen ist (vgl. David, a.a.O., N 38 zu Art. 55\nMSchG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beklagten bestreiten, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Zu Recht\nmachen sie darauf aufmerksam, dass der Kläger es unterlassen hat, zu belegen, dass\ner mit seinen Produkten in der Schweiz überhaupt einen Umsatz erzielt hat und in\nwelcher Grössenordnung. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger in der Schweiz\nüberhaupt auf dem Markt aufgetreten und präsent gewesen sei. Es sei auch nicht\nnachgewiesen, dass der Kläger auf dem Schweizer Markt je einen Gewinn erzielt habe.\n\nIn der Tat ist nicht nachgewiesen, wie und wo der Kläger seine Produkte auf dem\nSchweizer Markt angeboten hat. Bezüglich Schweizer Markt findet sich in den\nRechtschriften einzig die Behauptung der Beklagten 1, wonach sie seit Jahren keine\nRefoderm-Produkte mehr ausgeliefert habe und das Produkt vom Schweizer Markt\nüberhaupt nicht aufgenommen worden sei. Die Beklagte 1 spricht von einer absoluten\nFehlinvestition (Klageantwort S. 8 f.). Diese Behauptungen blieben seitens des Klägers\nunbestritten. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden und\ndeutet nichts darauf hin, dass dem Kläger in der Schweiz ein Marktverwirrungs- und\nImageschaden entstanden ist, weshalb das Schadenersatzbegehren in Ziffer 3 des\nRechtsbegehrens des Klägers abzuweisen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}