{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-137_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1694&type=1563347022&cHash=4cf5904c8e6153e92510ce88dbfbf429", "Checksum": "2754560227385c09d77aa65428fef96a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:19", "Checksum": "e6233b2e1a63fd44988a0371eb4c205d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137\nRegeste:\nArt. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137).\n\nRechtssprechung besteht die Gefahr der Verwechslung für den ganzen Bereich des\nKennzeichnungsrechts insbesondere darin, dass mit der Verwendung eines ähnlichen\noder gleichlautenden Namens für einen Internet-Site durch einen schlechter\nBerechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird, d.h. einer\nFehlidentifikation des hinter dem Site stehenden Geschäftsbetriebs, oder dass falsche\nZusammenhänge vermutet werden. Es genügt dabei bereits die Gefahr einer bloss\nvorläufigen Fehlzurechnung. Im Internet entsteht die mit der Verwendung eines\nDomainnamens allenfalls verbundene Verwechslungsgefahr bereits im Moment, in dem\nsich der Benutzer daran orientiert und erwartet, darunter bestimmte Informationen zu\nfinden. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die von einer registrierten\nInternet-Adresse ausgeht, ist nicht der Inhalt oder die Gestaltung des damit\nbezeichneten Internet-Sites entscheidend, sondern die Beschaffenheit der Adresse, die\nden Zugriff auf den Site erlaubt, als solche. Dabei kann die Verwechslungsgefahr durch\nHinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben\nwerden. Die Behebung der Verwechslungsgefahr durch den Inhalt des Sites würde\nzudem voraussetzen, dass die dort zu diesem Zweck angebrachten Hinweise von den\nInternetbenutzern in allen Fällen aufmerksam gelesen werden (BGE 128 III 409 f. E.\n7.2.2; BGE 128 III 362 f. E. 4.2.2.1). Betrachtet man den von den Beklagten\nverwendeten Internet-Site, so ist zwar richtig, dass sich rechts oben auf dem Site der\nFirmenname der Beklagten 1 findet. Das Anbringen des Firmennamens kann aber nicht\ndarüber hinwegtäuschen, dass man auf die entsprechende Seite nur über den\nDomainnamen www.refodern.ch neues Fenster kommt. Dadurch wird automatisch auf\neine Verbindung, welcher Art auch immer, der Parteien geschlossen. Es besteht die\nGefahr, dass Fehlschlüsse über den hinter dem Site stehenden Geschäftsbetrieb\ngemacht oder falsche Zusammenhänge vermutet werden. Fakt aber ist, dass zwischen\nden Parteien keine geschäftliche Beziehungen bestehen, weshalb die Täuschungs- und\nVerwechslungsgefahr offensichtlich ist. Eine solche Verwechslungsgefahr hat sich der\nKläger nicht gefallen zu lassen, weshalb den Beklagten 1 und 2 zu verbieten ist, die\nMarke des Klägers als Domainname im geschäftlichen Verkehr für die Produkte des\nKlägers weiter zu benutzen.\n\nDer Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beklagten 1 und 2 nicht nur\ngegen das Markenrecht, sondern auch gegen das Lauterkeitsrecht verstossen.\nUnlauter handelt bekanntlich derjenige, der Massnahmen trifft, die geeignet sind,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines\nanderen herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG). Die Verwechslungsgefahr ist wie bereits\naufgezeigt evident.\n\n4. Es steht fest, dass die Beklagte 3 bei der Refoderm Naturkosmetik International\nVertriebs GmbH in Deutschland Refoderm-Originalprodukte im Gesamtwert von\n€ 16'275.90 gekauft und an die Beklagte 1 weitergegeben hat, worauf die Beklagte 1\ndiese unter der Domain \"refoderm.ch\" auf dem Schweizer Markt zum Kauf angeboten\nhat. Die Beklagten machen geltend, dass sich das Ausschliesslichkeitsrecht des\nMarkeninhabers auf das erstmalige Inverkehrbringen der Ware beschränkt. Der\nMarkeninhaber habe anlässlich der erstmaligen Inverkehrbringung der Markenware die\nMöglichkeit, sich für seine Leistungen nach eigenem Ermessen angemessen\nentschädigen zu lassen. Nachdem aber die Markenware vom Markeninhaber oder mit\ndessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sei, könne das Markenrecht nicht\nmehr als Instrument zur weiteren Steuerung und Kontrolle des Vertriebs eingesetzt\nwerden. Diese Rechtsauffassung der Beklagten ist grundsätzlich richtig (BGE 122 III\n469 ff.). Die Beklagten lassen aber ausser Acht, dass sie gemäss eigenen Aussagen die\nzur Diskussion stehenden Markenprodukte bereits im Jahre 2003 gekauft haben und\ndie Ware somit im Zeitpunkt des Angebots im Internet schon über fünf Jahre alt war\nund aktuell schon über sechs Jahre alt ist. Kosmetikprodukte sind aber nicht\nunbeschränkt haltbar. Die entsprechende Behauptung des Klägers wird von den\nBeklagten zu Recht nicht substanziiert bestritten. Die von der Beklagten 3 gekauften\nund von den Beklagte 1 und 2 angebotenen Waren waren bzw. sind überlagert, und\nder Kläger hat ein legitimes Interesse daran, dass abgelaufene Markenware nicht auf\ndem Markt angeboten wird. Der von den Beklagten angerufene Erschöpfungsgrundsatz\ngilt nicht absolut und bedarf der Relativierung, sobald berechtigte Gründe eine\nAusnahme verlangen. Diese Gründe müssen jeweils im Produkt selbst begründet sein.\nSo darf der Markeneigentümer qualitativ stark abweichende oder gar minderwertige\nParallelimporte abwehren. Der Markeninhaber hat einen imageschädlichen\nQualitätsverfall der Ware nicht zu dulden (vgl. Marbach, SIWR, N 1547 ff.).\n\n"}