{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-137_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1694&type=1563347022&cHash=4cf5904c8e6153e92510ce88dbfbf429", "Checksum": "2754560227385c09d77aa65428fef96a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:19", "Checksum": "e6233b2e1a63fd44988a0371eb4c205d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137\nRegeste:\nArt. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137).\n\nDie Beklagten haben bewusst keine formelle Abstandserklärung abgegeben. Sie\nglauben aber dadurch, dass die Beklagte 3 das Domain \"refoderm.ch\" gekündigt und\nfreigegeben hat, den Tatbeweis erbracht zu haben, dass sie unter dieser Domain keine\nstreitgegenständlichen Waren mehr auf dem Markt anbieten werden, was\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHauptanliegen der Unterlassungsklage sei. Die Aufgabe der Halterschaft an der\nstrittigen Domain genügt aber nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers\ndahinfallen zu lassen. Es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Dazu kommt, dass\ndie Beklagte 1 in den Rechtsschriften nach wie vor den Standpunkt vertritt, dass sie\nlegitimiert gewesen sei, die strittigen Produkte auf dem Schweizer Markt anzubieten.\nAuch wenn seitens der Beklagten der Domain www.refoderm.ch neues Fenster\naufgegeben worden ist, besteht die Gefahr, dass sie eine die Markenrechte des\nKlägers verletzende Domain mit einem Zusatz zu Refoderm aufschalten. Das\nRechtsschutzinteresse des Klägers an den Unterlassungsbegehren ist folglich\ngegeben, und es gilt zu prüfen, ob die zur Diskussion stehenden Handlungen\nwiderrechtlich in Sinne des Marken- und Lauterkeitsrechts sind.\n\n3. Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein\nZeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz\nausgeschlossen ist. Er kann anderen verbieten, unter dem Zeichen Waren anzubieten,\nin Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern. Domainnamen erfüllen\nKennzeichnungsfunktion. Entsprechend kann die Verwendung eines verletzenden\nZeichens als Domainname grundsätzlich gestützt auf Namen-, Firmen- oder\nMarkenrecht verboten werden. Domainnamen unterstehen auch dem Lauterkeitsgebot\ndes Wettbewerbsrechts (BGE 128 III 351 ff. S. 364, BGE 125 III 91 ff. E. 3c und BGE\n126 III 239 E. 2c).\n\nDer Kläger ist Inhaber der international registrierten Marke Nr. 509709 REFODERM.\nDiese Marke ist in der Schweiz geschützt und beansprucht Schutz u.a. auch für\nKosmetikprodukte der internationalen Klasse 3. Die Beklagten 2 und 3 haben den\nDomainnamen www.refoderm.ch neues Fenster registrieren lassen und die Beklagte 1\nhat unter diesem Domainnamen Kosmetikprodukte der Marke Refoderm auf dem Markt\nangeboten. Die Second Level Domain \"refoderm\" übernimmt die klägerische Marke\nRefoderm vollumfänglich. Es besteht Zeichenidentität. Unter diesem Domain haben die\nBeklagten zudem Kosmetika angeboten. Somit ist auch die Warenidentität gegeben.\nBei der Beurteilung der Identität bzw. Verwechselbarkeit ist nur auf den (frei wählbaren)\nHauptbestandteil eines Domainnamens abzustellen, während den anderen (frei\nwählbaren) Teilen des Domainnamens wie \"www\" und \".ch\" keine individualisierende\nWirkung zukommt (sic! 2000, S. 26 E. 5). Gemäss bundesgerichtlicher\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}