{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-137_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1694&type=1563347022&cHash=4cf5904c8e6153e92510ce88dbfbf429", "Checksum": "2754560227385c09d77aa65428fef96a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:19", "Checksum": "e6233b2e1a63fd44988a0371eb4c205d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137\nRegeste:\nArt. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137).\n\nerforderlich, dass diese Personen als formelle Organe im Handelsregister eingetragen\nsind. Darunter kann insbesondere ein Prokurist fallen, sofern diesem Prokuristen\nAufgaben zukommen, die normalerweise einem Organ zustehen (vgl. Riemer, Berner\nKommentar N 28 ff. zu Art. 55 ZGB; BSK ZGB I - Huguenin, Art. 13 ff. zu Art. 55 ZGB;\nBGE 114 V 213 E. 4e S. 218). Nachdem der Beklagte 2 das an die Geschäftsleitung der\nBeklagten 1 gerichtete Schreiben in seiner Funktion als Prokurist beantwortete und die\nÜbertragung des Domainnamens von einer Zahlung abhängig machte, trat er gegen\nAussen als faktisches Organ im Sinne von Art. 55 ZGB auf. Generell erscheint der\nBeklagte 2 als diejenige Person, welche sowohl das Sagen innerhalb der Beklagten 1\nals auch der Beklagten 3 hat. So war es offenbar auch der Beklagte 2, welcher\ngegenüber der Swisscom AG das Hosting betreffend refoderm.ch gekündigt hat. Nur\nso lässt sich erklären, dass die Swisscom AG die Kündigung mit Schreiben vom 31.\nJuli 2009 gegenüber dem Beklagten 2 persönlich bestätigte (bekl. act. 3). Auch ist sein\nName im Whois-Auszug aus dem Online-Register www.switch.ch neues Fenster unter\nder Firma und der Adresse der Beklagten 3 angeführt. Dadurch ergibt sich zwar nicht,\ndass der Beklagte 2 selbst Halter des strittigen Domainnamens ist. Er figuriert aber\noffiziell als Vertreter der Beklagten 3, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass der Beklagte\n2 sowohl bei der Beklagten 1 als auch bei der Beklagten 3 federführend ist. Auch die\nBestellung der Refoderm-Produkte wurde durch die Lieferantin zu Handen des\nBeklagten 2 versandt (bekl. act. 5). Schliesslich fällt auf, dass die einzige\nVerwaltungsrätin der Beklagten 1, die Ehefrau des Beklagten 2, gegen aussen nie in\nErscheinung trat, was ebenfalls Zeichen dafür ist, dass der Beklagte 2 die Beklagte 1\nfaktisch führt. Dem Beklagten 2 kommt somit Organstellung im Sinne von Art. 55 ZGB\nzu. Er ist folglich für ein allfälliges Verschulden der Beklagten 1 und 3 persönlich\nverantwortlich im Sinne von Art. 55 Abs. 3 ZGB. Seine Passivlegitimation ist gegeben.\n\n2. Ein auf immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen beruhendes\nUnterlassungsbegehren setzt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus, das\nbesteht, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten\ndes Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lassen. Indiz für\neinen Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit\nstattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung\ngezeigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungsgefahr darf in der Regel schon\ndann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch dann zu vermuten, dass er es im\nVertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird. Das Rechtsschutzinteresse\nan der Unterlassungsklage muss im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein\n(BGE 124 III 74 ff., BGE 109 II 346, BGE 116 II 359).\n\nDie Beklagte 1 bot am 27. Februar 2008 unter der Domain www.refoderm.ch neues\nFenster diverse Refoderm-Markenprodukte an (kläg. act 7 - 9). Mit Schreiben vom 11.\nApril 2008 verlangte der Kläger von der Geschäftsleitung der Beklagten 1 eine\nBestätigung, wonach sie den Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster innert 30\nTagen auf den Kläger übertrage und sie den Gebrauch der Marke „Refoderm“ sofort\neinstelle und künftig unterlasse (kläg. act. 10). Eine solche Erklärung gab die Beklagte 1\nnie ab. Vielmehr liess sie tatsachenwidrig behaupten, dass die genannte\nInternetadresse seit Ende 2005 inaktiv sei und eine Übertragung des Domainnamens\nnur gegen Entschädigung in Frage komme.\n\nDurch diese Antwort gab der Beklagte 2 als Vertreter der Beklagten 1 deutlich zum\nAusdruck, dass er das vom Kläger gerügte Verhalten als rechtmässig erachte und sich\nkeiner Verletzung irgendwelcher Gesetze bewusst sei. Die Tatsache, dass die\nBeklagte 1 in der Vergangenheit unter dem Domainnamen refoderm.ch Waren in der\nSchweiz angeboten hat und die Beklagten die Widerrechtlichkeit der ihnen\nvorgeworfenen Verletzung bestreiten, liess den Kläger zu Recht befürchten, dass eine\nMarkenverletzung auch in der Zukunft beabsichtigt ist (vgl. L. David,\nMarkenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, N 16 zu Art. 55 MSchG). Eine\nBegehungs- oder Wiederholungsgefahr entfällt erst dann, wenn sich der Verletzer in\neiner Unterlassungserklärung verpflichtet hat, das beanstandete Verhalten einzustellen.\nDabei verlangt die bundesrechtliche Rechtssprechung eine förmliche\nAbstandserklärung und lässt es nicht genügen, wenn die Beklagte ohne Anerkennung\nder Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens irgendwelche Zusicherungen macht (BGE 124 III\n75).\n\n"}