{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-137_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1694&type=1563347022&cHash=4cf5904c8e6153e92510ce88dbfbf429", "Checksum": "2754560227385c09d77aa65428fef96a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:19", "Checksum": "e6233b2e1a63fd44988a0371eb4c205d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137\nRegeste:\nArt. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137).\n\nlit. d ZPO ausschliesslich das Handelsgericht zuständig. Beide Parteien beziffern den\nStreitwert mit Fr. 100'000.00. Somit ist auch die sachliche Zuständigkeit des\nHandelsgerichts des Kantons St. Gallen gegeben.\n\n2. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger beim Landgericht München eine ähnlich lautende\nKlage gegen die Beklagten 1 und 2 eingereicht. Auch dort klagte der Kläger auf\nUnterlassung der Verwendung des Zeichens \"Refoderm\". Zudem stellte er ein\nBegehren um Auskunftserteilung. Art. 21 LugÜ, auf welche Bestimmung sich die\nBeklagten berufen, bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener\nVertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien\nanhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amtes\nwegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.\nSobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das\nspäter angerufene Gericht zu Gunsten dieses Gerichts für unzuständig. Voraussetzung\nfür die Unzuständigkeitserklärung des später angerufenen Gerichts ist eine Streitigkeit\nzwischen denselben Parteien über denselben Anspruch. Dabei geht es primär darum,\nwidersprüchliche Urteile über denselben Sachverhalt zu vermeiden. Die Bestimmung\nfindet somit dann Anwendung, wenn die Klagen denselben Gegenstand haben und\ndenselben Zweck verfolgen.\n\nImmaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für dessen Gebiet der\nSchutz beansprucht wird. Es gilt das Territorialitätsprinzip. (vgl. E. Marbach,\nKennzeichenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Schweizerisches Immaterialgüter- und\nWettbewerbsrecht [SIWR] III/1, N 26 ff.). Im Verfahren vor dem Landgericht München\ngeht es um Verletzungshandlungen in Deutschland, währenddem das vorliegende\nVerfahren Verletzungshandlungen in der Schweiz zum Gegenstand hat. Dort verlangt\nder Kläger die Unterlassung der streitgegenständlichen Handlungen im geschäftlichen\nVerkehr in der Bundesrepublik Deutschland, hier in der Schweiz. Das Klagefundament\nder vom Kläger in Deutschland anhängig gemachten Klage ist somit nicht mit der\nvorliegenden Klage identisch, weshalb die klägerische Einrede der abgeurteilten Sache\nnicht verfängt.\n\n3. Im Rahmen der Replik beantragte der Kläger, dass das Rechtsbegehren 2 gemäss\nKlageschrift vom 14. Oktober 2008 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDieser Antrag beruht auf der Tatsache, dass der Beklagte 2 per 31. August 2008 den\nDomainnamen refoderm.ch als Vertreter der Beklagten 3 löschen liess und aufgab. Am\n4. Februar 2009 liess der Kläger den strittigen Domainnamen auf seinen Namen\nregistrieren (Replikbeilage 3, Replik Seite 8). Entsprechend ist über das\nRechtsbegehren 2 materiell nicht mehr zu befinden. Zu entscheiden ist aber über die\nKostenfolgen. Darauf wird zurückzukommen sein.\n\n4. Die Beklagten reichten mit Eingabe vom 27. Oktober 2009 im Rahmen einer\nnachträglichen Eingabe das Dispositiv des Urteils des Oberlandesgerichts München\nvom 8. Oktober 2009 ein. Der Kläger opponierte nicht dagegen. Vielmehr reichte er das\nbegründete Urteil des Oberlandesgerichts München in vollem Umfang ein und machte\neinige Bemerkungen dazu. Nachdem der Kläger gegen die nachträgliche Eingabe nicht\nopponiert hat, kann diese zugelassen werden.\n\nIII.\n\n1. Der Beklagte 2 bestreitet seine Passivlegitimation. Er habe zu keinem Zeitpunkt die\nMarke Refoderm verwendet. Auch sei er nicht Halter des Domainnamens. Dies sei\nallein die Beklagte 3 gewesen. Der Beklagte 2 bestreitet auch, Organ im Sinne von\nArt. 55 ZGB zu sein. Er sei nie Verwaltungsrat der Beklagten 1 gewesen. Noch in der\nKlageantwortschrift hatte er seine Organqualität nicht explizit bestritten.\n\nDer Beklagte 2 ist als Prokurist der Beklagten 1 im Handelsregister eingetragen. Er\nverfügt über Einzelunterschrift. Einziges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten 1 ist die\nEhefrau des Beklagten 2. Der Beklagte 2 beantwortete das an die Geschäftsleitung der\nBeklagten 1 gerichtete Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 11. April 2008\n(kläg. act. 10) als Vertreter der Beklagten 1 (kläg. act. 11). Aus dem Schreiben geht\nhervor, dass der Beklagte 2 über die zur Diskussion stehende Auseinandersetzung\nvollumfänglich informiert und offenbar auch zur Vertretung legitimiert ist und war.\nGemäss Praxis und Lehre zu Art. 55 ZGB sind für eine Gesellschaft handelnde\nPersonen dann Organe dieser Gesellschaft, wenn sie tatsächlich eine wesentliche\nAufgabe bzw. eine wesentliche Funktion erfüllen. Es ist somit nicht zwingend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}