{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-137_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1694&type=1563347022&cHash=4cf5904c8e6153e92510ce88dbfbf429", "Checksum": "2754560227385c09d77aa65428fef96a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:19", "Checksum": "e6233b2e1a63fd44988a0371eb4c205d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137\nRegeste:\nArt. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137).\n\nDiskussion stehende Klage nicht eingetreten werden könne. Des Weiteren führen die\nBeklagten aus, dass die Beklagte 3 seit dem 31. August 2008 nicht mehr Halterin des\nDomains www.refoderm.ch neues Fenster sei. Wenn somit der Kläger mit seiner Klage\nvom 14. Oktober 2008 auf Übertragung dieses Domains klage, fehle es ihm gegenüber\nder Beklagten 3 am Rechtsschutzinteresse. Schliesslich machen die Beklagten\ngeltend, dass die Beklagte 3 Refoderm-Originalprodukte bei der Refoderm-\nNaturkosmetik International Vertriebs GmbH, Deutschland, für den Wiederverkauf\nbestellt und gekauft habe. Es könne ihr nicht verboten werden, Originalware zu\nverkaufen. Sobald die Markenware vom Markeninhaber oder von Dritten mit dessen\nZustimmung in Verkehr gebracht worden sei, habe der Markeninhaber sein Recht\nausgeübt und könne die Weiterveräusserung nicht von der Erfüllung weiterer\nVoraussetzungen abhängig machen. Eine Verletzung des Markenschutzgesetzes liege\nsomit nicht vor. Dazu komme, dass die zur Diskussion stehenden Produkte auf dem\nSchweizer Markt überhaupt nicht hätten verkauft werden können, weshalb die\nBeklagten am Vertrieb dieser Produkte gar kein Interesse mehr und deshalb die\nInternetseite per Ende August 2008 abgeschaltet hätten. Zuvor hätten sie aber die\nRefoderm-Originalprodukte in branchenüblicher Weise auf dem Markt angeboten. Es\nsei ihnen erlaubt, die Originalware in der Werbung abzubilden und auf die Marke\nhinzuweisen. Auf der Homepage sei klar und deutlich ersichtlich gewesen, dass\nBetreiber dieser Homepage die Beklagte 1 gewesen sei, wodurch von einer Täuschung\nim Sinne des Lauterkeitsrechts nicht die Rede sein könne. Des Weiteren bestreitet die\nBeklagte 1, irgendwelche verfallenen und überlagerten Produkte ausgeliefert zu haben.\nDem Kläger sei durch das Verhalten der Beklagten zudem kein Schaden entstanden.\nAuch habe er die Schadenshöhe nicht substanziiert.\n\nAuf weitere Ausführungen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung\nerforderlich, nachfolgend eingegangen.\n\nII.\n\n1. Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland, die Beklagten 1 und 2 im\nKanton St. Gallen und die Beklagte 3 in Liechtenstein haben, liegt ein internationaler\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt vor. Sowohl die Schweiz wie auch Deutschland sind Vertragsstaaten des\nÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher\nEntscheide in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, kurz: LugÜ). Das\nLugÜ beruht auf dem Grundsatz, dass Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat\nvor den Gerichten dieses Staates einzuklagen sind. Dabei wird nicht unterschieden\nzwischen natürlichen und juristischen Personen. Folglich sind in Anwendung von Art. 2\nAbs. 1 LugÜ für die gegen die Beklagten 1 und 2 gerichteten Begehren die Gerichte\ndes Kantons St. Gallen zuständig. Da die Beklagte 3 Sitz in Liechtenstein, welches\nnicht Mitgliedstaat des LugÜ ist, hat, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für den\ngegen die Beklagte 3 geltend gemachten Anspruch nach der lex fori, somit nach dem\nschweizerischen IPRG. Der Kläger behauptet den unbefugten Gebrauch seiner Marke\nals Second Level Domain durch die Beklagte 3 und somit eine unerlaubte Handlung.\nArt. 129 Abs. 2 IPRG räumt dem Kläger die Möglichkeit ein, im Falle einer unerlaubten\nHandlung beim schweizerischen Gericht am Handlungs- oder am Erfolgsort zu klagen,\nwenn der Beklagte weder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine\nNiederlassung in der Schweiz hat. Solches trifft auf die Beklagte 3 zu. Der Erfolgsort\nder Verletzung des Kennzeichenrechts durch Domainnamen liegt dort, wo diese\nbestimmungsgemäss abrufbar sind (vgl. BGE vom 6.3.2007, 4C.341/2005, in: sic!\n2007, 543 E. 4 m.w.H.) Nachdem der fragliche Domainnamen www.refoderm.ch neues\nFenster in der Schweiz registriert ist, sich die auf dieser Internetseite angebotenen\nProdukte an das Schweizer Publikum richten und der Domainname in der Schweiz\nabrufbar ist, liegt der Erfolgsort zweifelsohne in der Schweiz, weshalb die\nschweizerischen Gerichte zuständig sind. Daran ändert der beklagtische Einwand,\nwonach die Beklagte 3 den streitgegenständlichen Domainnamen nie aktiv genutzt\nhabe, sondern einzig und allein Halterin dieses Namens sei, nichts. Als Halterin hat die\nBeklagte 3 den Domainnamen der Beklagten 1 überlassen bzw. zur Verfügung gestellt,\nwodurch die Verletzungshandlung erst möglich wurde. Sie hat somit den\nDomainnamen nicht nur registrieren lassen, sondern ihn auch Dritten zur Verwendung\nüberlassen, womit der Domainname in der Schweiz abrufbar war und hiermit ein\nErfolgsort geschaffen wurde. Die örtliche Zuständigkeit der St. Galler Gerichte ist somit\nfür alle Beklagten gegeben.\n\nDie geltend gemachten Ansprüche stützen sich einerseits auf Markenrecht,\nandererseits auf Lauterkeitsrecht. Für solche Streitigkeiten ist gemäss Art. 15 lit. c und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}