{"Signatur": "SG_KG_999", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_999_HG-2008-137_2010-03-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1694&type=1563347022&cHash=4cf5904c8e6153e92510ce88dbfbf429", "Checksum": "2754560227385c09d77aa65428fef96a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2008.137"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handelsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:57:19", "Checksum": "e6233b2e1a63fd44988a0371eb4c205d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 25.03.2010 HG.2008.137\nRegeste:\nArt. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR 232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern diesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen. Die Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt nicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es bedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch seinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des Schadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des Schadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2008.137\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 25.03.2010\nEntscheiddatum: 25.03.2010\n\nEntscheid Handelsgericht, 25.03.2010\nArt. 55 ZGB (SR 210), Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 MSchG (SR\n232.11) und Art. 3 lit. d UWG (SR 241). Organ ist auch ein Prokurist, sofern\ndiesem Aufgaben zukommen, die normalerweise nur einem Organ zustehen.\nDie Aufgabe der Halterschaft an einer strittigen Domainadresse genügt\nnicht, um das Rechtsschutzinteresse des Klägers dahinfallen zu lassen; es\nbedarf einer formellen Abstandserklärung. Beim Domainnamen\nwww.refoderm.ch neues Fenster besteht ein Verwechslungsgefahr in Bezug\nauf die Marke REFORDERM, die durch Hinweise im Site und auch durch\nseinen weiteren Inhalt nicht unmittelbar behoben wird. Abweisung des\nSchadenersatzbegehrens mangels hinreichender Substanziierung des\nSchadens (Handelsgericht St. Gallen, 25. März 2010, HG.2008.137).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Der Kläger ist Inhaber der international registrierten Marke Nr. 509709\nREFODERM, die unter anderem Schutz für die Schweiz für Waren der Klassen 3, 5, 10\nund 11 der Nizza-Klassifikation gemäss Rechtsbegehren (kläg. act. 5) geniesst. Der\nKläger vertreibt seine Produkte gemäss eigenen Angaben sowohl in der Schweiz wie\nauch in Deutschland.\n\nDie Beklagte 1 ist eine im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene\nAktiengesellschaft. Sie hat unter dem Domainnamen www.refoderm.ch neues Fenster\nzumindest bis zum 7. April 2008 diverse Refoderm-Hautpflegeprodukte in der Schweiz\nangeboten. Der Beklagte 2 ist Prokurist der Beklagten 1 und gemäss klägerischer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBehauptung zusammen mit der Beklagten 3 Inhaber des Domainnamens\nwww.refoderm.ch neues Fenster.\n\n2. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte 1 ohne seine Zustimmung auf der\nHomepage www.refoderm.ch neues Fenster Refoderm-Produkte zum Verkauf\nangeboten habe, darunter auch solche aus dem Jahre 2002, welche überlagert (d.h. bei\ndenen das Verfalldatum abgelaufen sei) und für den Endverbraucher gefährlich seien.\nDadurch hätten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 als Organ der Beklagten 1, aber\nauch zusammen mit der Beklagten 3 als Mitinhaberin des streitgegenständlichen\nDomainnamens gegen das Markenrecht, das Lauterkeitsrecht und das\nLebensmittelgesetz verstossen. Zur Begründung führt der Kläger an, dass\nDomainnamen Kennzeichnungsfunktion erfüllten, weshalb sie, damit Verwechslungen\nvermieden werden können, gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den\ngebotenen Abstand einhalten müssten. Zudem unterstünden Domainnamen dem\nLauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts, weshalb die Beklagten durch die\nVerwendung des Domainnamens www.refoderm.ch neues Fenster nicht nur gegen das\nMarkenrecht des Klägers, sondern auch gegen das Lauterkeitsrecht verstiessen. Die\nBeklagten schafften durch ihr Verhalten eine Verwechslungsgefahr, welche mit der\nVerwendung eines Domainnamens bereits in demjenigen Moment entstehe, in dem\nsich der Benutzer daran orientiert und erwartet, darunter bestimmte Informationen zu\nfinden. Eine einmal so geschaffene Verwechslungsgefahr könne durch eine bestimmte\nGestaltung der Internetseite nicht beseitigt werden. Zudem böten die Beklagten auf\nihrer Homepage Kosmetika an, womit Warenidentität zu den markengeschützten\nProdukten des Klägers bestehe. Dadurch, dass die Beklagten überlagerte Produkte\nanböten, liege eine Täuschung betreffend die Beschaffenheit der Produkte vor. Darüber\nhinaus verstosse das Anbieten von überalterten Waren gegen das Lebensmittelgesetz.\nEntsprechend verlangt der Kläger, dass den Beklagten die Benutzung der Marke\nREFODERM verboten werde. Darüber hinaus verlangt er Schadenersatz.\n\n3. Die Beklagten bestreiten die Zuständigkeit des Handelsgerichts in Bezug auf die\nBeklagte 3, da sie ihren Sitz in Liechtenstein habe. Zudem wird die Passivlegitimation\ndes Beklagten 2 bestritten und geltend gemacht, dass der Kläger denselben\nProzessgegenstand vor Landgericht München mit Klage vom 27. Juni 2008 geltend\ngemacht habe. Dabei handle es sich um eine identische Klage, weshalb auf die hier zur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}