Koller,, OR AT § 61 N 15 f.). Diese Konstellation ist im Verhältnis zu den Käufern gegeben. E. Zusammenfassung 25. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten im streitgegenständlichen Ingenieurvertrag ist. Dieser Ingenieurvertrag ist als Gesamtvertrag anzusehen. Der Gesamtvertrag des Ingenieurs ist nach der Bundesgerichtspraxis ein aus auftragsrechtlichen und werkvertraglichen Elementen gemischter Vertrag. Mit der herrschenden Lehre sind im vorliegenden Fall die auf komplexer Grundlage beruhenden Haftungsfragen einheitlich nach auftragsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.