24. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, sie (die Klägerin) strebe eine "Drittschadensliquidation auf Umwegen" an (KA 6), geht sie fehl, da die Klägerin nicht erreichen will, dass von einer Drittperson erlittener Schaden dieser entgolten wird, sondern Ansprüche im eigenen Namen behauptet. Die Klägerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass von der schweizerischen Lehre und Praxis als "uneigentliche Drittschadensliquidation" der Fall anerkannt ist, dass ein Gläubiger einen Schuldner belangt, weil der Gläubiger seinerseits von einem Dritten für einen vom Schuldner gesetzten Schaden belangt wird (Gauch/Schluep, a.a.O., Rz. 2892; Koller,, OR AT § 61 N 15 f.).