(Gauch, Werkvertrag, N 2306 a.A.). Dass die Klägerin die Baumeisterarbeiten ganz oder teilweise selber ausführte, bewirkt daher nicht, dass ihre Ansprüche gegen Dienstleister wie Architekt oder Ingenieur, deren Tätigkeiten in das Bauwerk eingeflossen sind, nicht ebenfalls der Verjährung des Art. 371 Abs. 2 OR unterliegen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte