48 ff.), kann nicht gefolgt werden. Andernfalls ergäbe sich eine ungerechtfertigte Schlechterstellung desjenigen, der unter Zuhilfenahme von Spezialisten, wie z.B. eines Ingenieurs, Bauarbeiten ganz oder teilweise selber ausführt bzw. Eigenleistungen erbringt. Das kann nicht der Sinn des Gesetzes sein. Dass z.B. auch im Verhältnis eines General- oder Totalunternehmers - der ja durchaus auch selber Ersteller sein kann - zum Ingenieur die Verjährungsbestimmung des Art. 371 Abs. 2 anwendbar ist, ist in der Lehre anerkannt (Gauch, Werkvertrag, N 2306 a.A.).