23. Nimmt man an, dass der Ingenieurvertrag in den hier interessierenden Punkten als Werkvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu würdigen wäre, ist die Verjährungsbestimmung des Art. 371 Abs. 2 OR anwendbar. Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht Bestellerin, sondern Erstellerin eines unbeweglichen Bauwerks sei und sich deshalb nicht auf die Verjährungsbestimmung des Art. 371 Abs. 2 OR berufen könne (insb. D, Ziff. 48 ff.), kann nicht gefolgt werden.