eingetreten war, und wer die Sanierung abwickelte und soweit nötig vorfinanzierte (vgl. kläg. act. 47 S. 6; 52 S. 2; 53; 55 S. 2-4; 59 S. 3, 5; 67 S. 3 u.a.m.). Die Frage, ob die Mängelrüge von der richtigen Person erklärt wurde, ist daher obsolet. 21. Aus dem Gesagten folgt, dass im Falle, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten als Werkvertrag qualifiziert würde, die Klägerin rechtzeitig und in hinreichender Weise Mängelrüge erhoben hat. b) Verjährung