Hinzu kommt, dass die Z. Versicherungen das ihr am 7. Dezember 2006 gesandte Organigramm (kläg. act. 57), das die F. Generalbau AG als Bauherrenvertreterin nennt, während mehrerer Monate unbestritten liessen und damit ihrerseits zum Ausdruck brachten, dass ihr die exakten Vertretungsverhältnisse gleichgültig waren, weil offenkundig war, bei welchem Akteur - nämlich der Klägerin als Grundeigentümerin, Bauherrin und Verkäuferin der Wohnungen - der Schaden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte