20. Die Beklagte bringt vor, dass auch anlässlich der Beratungen mit den Beauftragten und Handwerkern sowie deren Versicherungen die F. Generalbau AG im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der Klägerin aufgetreten sei. Angesichts der Organidentität zwischen Klägerin und F. Generalbau AG und des Umstandes, dass Willensäusserungen juristischer Personen stets nur über natürliche Personen erfolgen können, kann diesbezüglich aber auf die Ausführungen unter lit. B hiervor zur Parteistellung verwiesen werden. Hinzu kommt, dass die Z. Versicherungen das ihr am 7. Dezember 2006 gesandte Organigramm (kläg.