act. 69) und betreffend Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung vom 13. April 2007 (kläg. act. 70) sowie den beiden weiteren Expertisen betreffend bauphysikalische Beurteilung der Fassadenrisse (XI. AG, vom 25. Mai 2007, kläg. act. 72) sowie betreffend die Risse innerhalb der Wohnungen (V. und Dr. W. vom 15. November 2007, kläg. act. 74). f) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Mängelrüge - wenn man den Vertrag zwischen den Parteien als Werkvertrag ansieht - nicht verwirkt ist.