d) Im Bericht vom 17. Januar 2007 hielt Dr. W. fest, dass auch der Nachweis der Brand- und Erdbebensicherheit "erbracht worden sein" müsste (eMail vom 17. Januar 2007, kläg. act. 60). P. von der Beklagten erklärte am 26. Januar 2007 (Aktennotiz, kläg. act. 62), dass solche Berechnungen nicht vorlägen, worauf im allseitigen Einvernehmen die Dr. W. AG mit der entsprechenden Abklärung betraut wurde. Am 7. März 2007 berichtete Dr. W., dass die Erdbebensicherheit nicht gewährleistet sei (eMail vom 7. März 2007, kläg. act. 66). An der Besprechung vom 12. März 2007 wurde dieser Bericht besprochen; Opposition ist nicht protokolliert (kläg. act. 67). Gleichzeitig