c) Dasselbe muss aufgrund der zeitlichen Verhältnisse (Weihnachten/Neujahr) auch für die am 4. Dezember 2006 wiederum im allseitigen Einvernehmen beschlossene (kläg. act. 55) weitere Expertise betreffend Tragsicherheit in Trakt A gelten, die auch dort Sanierungsbedarf feststellte. Sie wurde mit eMail vom 20. Dezember 2006 (kläg. act. 58) übermittelt und unmittelbar nach Neujahr am 4. Januar 2007 besprochen und blieb unbeanstandet (kläg. act. 59; genehmigt am 26. Januar 2007, kläg. act. 62). Dass die Klägerin auf Sanierung bestand, folgt aus der Aktennotiz (kläg. act. 59, S. 1 sowie S. 3 f.).