Damit ist in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortlichen nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen auch zur Verantwortung gezogen werden sollten. Stellt man die protokollierten Äusserungen in diesen Gesamtzusammenhang, sind die zeitlichen und sachlichen Anforderungen an eine Mängelrüge, soweit es um Sachverhalte geht, die Gegenstand dieser Expertise waren, ohne weiteres als erfüllt, und sind - zumal angesichts des Hinweises der Z Versicherungen, wonach das Sanierungsprojekt wegen des "Nachbesserungsrechts" an die Beklagte zu übergeben sei - als anerkannt anzusehen.