Mit der innert Wochenfrist erfolgten Übermittlung sowie der zustimmenden Kenntnisnahme und Diskussion dieses im gegenseitigen Einvernehmen eingeholten Gutachtens und der daraus gezogenen Konsequenzen anlässlich der Sitzung vom 4. Dezember 2006 hat die Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, dass "Massnahmen zwingend erforderlich" sind (kläg. act. 55, S. 2 oben); und dass die Verantwortlichkeiten abzuklären seien, war schon früher zum Ausdruck gebracht worden. Damit ist in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, dass die Verantwortlichen nach Durchführung der entsprechenden Abklärungen auch zur Verantwortung gezogen werden sollten.