Die Beklagte vertritt die Auffassung, aufgrund dieser Zusammenfassung habe die Klägerin keine Mängelrüge erhoben (KA 19). Aus dem Umstand, dass die Beklagte dieser Zusammenfassung nicht widersprochen habe, lasse sich nichts zugunsten der Klägerin ableiten, sei sie doch nicht gehalten gewesen, einer bloss provisorischen, zusammenfassenden Version zu widersprechen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte