b) Die Erstellung des Gutachten betreffend Tragsicherheit in Trakt B wurde, wie oben in E 18c dargelegt, im Einvernehmen aller Beteiligten an Dr. W. von der W. AG übertragen. In seiner mit eMail vom 28. November 2006 vorab übermittelten Zusammenfassung des Gutachtens hielt Dr. W. fest, dass in Trakt B der nötige Tragwiderstand nicht erreicht werde und dort daher Sanierungsmassnahmen nötig seien (kläg. act. 54). Die Zusammenfasssung des Gutachtens bildete Gegenstand der Beratungen der Beteiligten - einschliesslich der Beklagten und der Z. Versicherungen - vom 4. Dezember 2006 gemäss der entsprechenden Aktennotiz (kläg. act. 55; bestätigt am 4. Januar 2007, kläg. act. 59).