dd) Die Kehrtwende in der Haltung der Beklagten fällt offenkundig mit der von den Z. Versicherungen ab April 2007 eingenommenen Haltung zusammen, dass nicht die Klägerin, sondern die F. Generalbau AG Vertragspartnerin der Beklagten sei. Sie hängt sachlich also letztlich nicht mit dem zeitlichen Ablauf der auf die Mängel bezogenen Äusserungen der F. Generalbau AG und der Klägerin bzw. von D. - seien diese als Mängelrügen zu werten oder nicht - zusammen.