, dass bezüglich Termine keine Deckungsprobleme bestehen würden (kläg. act. 55, S. 4), konnte im konkreten Zusammenhang ebenfalls nicht anders als so verstanden werden, dass die Beklagte, deren Haftpflichtversicherer die Abwehr als ungerechtfertigt erachteter Schadenersatzansprüche regelmässig übernimmt, keine Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge erhebt.