widerlegt gelten musste - während mehrerer Monate kooperativ an den Überlegungen zur Sanierung beteiligt, Vorschläge vorgebracht und zunächst - nicht zuletzt auf Wunsch ihrer Haftpflichtversicherung, die sich auf ein "Nachbesserungsrecht" der Beklagten berief - auch die Projektierung der Sanierung von Teilen des Bauwerks übernommen, ohne sich je auf die Verwirkung der Mängelrüge zu berufen (vgl. oben E. 18 b-d). Die Äusserung des Vertreters der Z. Versicherungen, XH., dass bezüglich Termine keine Deckungsprobleme bestehen würden (kläg.