cc) Im Zusammenhang mit der Rissproblematik anerkennen indessen gemäss der - in der Folge bestätigten - Aktennotiz vom 26. September 2006 (kläg. act. 45) alle Beteiligten einschliesslich der Beklagten die Risse als Mängel. Der Einwand verspäteter Mängelrüge kann verwirkt sein, wenn der Unternehmer auf die Geltendmachung der Verspätung verzichtet hat, sei dies ausdrücklich oder stillschweigend (Urteil 4C. 149/2001 vom 19. Dezember 2001, E. 5; Gauch, Werkvertrag, N 2163, Giger, BeK, N 106 zu Art.