Tercier, La partie spéciale du Code des obligations, S. 334 Rz. 2572 und 2574), und damit eine Mängelrüge immer noch teilweise hypothetischen Charakter hatte (vgl. oben E. 14). - Dennoch wäre nach Vorliegen dieses Gutachtens eine unverzügliche Reaktion bzw. innert einer praxisgemässen Erklärungsfrist eine bestimmte Mängelrüge angebracht gewesen.