Spätestens nach Vorliegen des Gutachtens der U.-Expert AG musste sich die Klägerin aber Rechenschaft geben, dass die in Rissen und Senkungen sich äussernde Situation als ernst anzusehen war und - allenfalls unter anderem - mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit der Statik zu tun hatte. Es lässt sich ihr allenfalls zugute halten, dass in diesem Zeitpunkt die Mängel und ihre Ursachen immer noch nicht abschliessend beurteilbar waren (vgl. BGE 118 II 142 E. 3b S. 148 f.; 107 II 172 E. 1a S.176; Honsell, OR BT, S. 281; vgl. Gauch, Werkvertrag, N 2156 ff., 2182; Tercier, La partie spéciale du Code des obligations, S. 334 Rz.