Typen ["a-e"], S. 3 ff.). Aber auch wenn man in Rechnung stellt, dass bei allmählich auftretenden Mängeln (fortentwickelnder Schaden) die Situation noch nicht von Anfang an klar sein mag, muss der Besteller rügen, sobald er die Bedeutung und Tragweite der Mängel erfassen kann. Er ist aber nicht verpflichtet, bereits die ersten Anzeichen oder Bagatellen anzuzeigen (BGE 118 II 142 E. 3b S. 149 mit Hinweisen; Urteil 4C.159/1999 vom 28. Juli 2000, E. 1b; Zindel/ Pulver, BaK, N 20 zu Art. 367, N 17 zu Art. 370 OR; vgl. Giger, BeK, N 7 zu Art. 200 OR; Gauch, Werkvertrag, N 2182).