bb) Aus den aus jenem Zeitraum stammenden Unterlagen folgt allerdings, dass die Situation als in Entwicklung begriffen erachtet wurde (vgl. kläg. act. 44 und 45) und noch nicht ohne weiteres klar war, ob und inwieweit die Schäden und ihre Ursachen bereits hinreichend beurteilbar waren, oder ob sie sich noch verschlimmern würden (so auch Expertise der U.-Expert AG, kläg. act. 43, bezüglich der verschiedenen Riss- © Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte