111 und 113). - Der Rechtsvertreter der Beklagten erklärte gegenüber dem Rechtsvertreter der Klägerin mit Schreiben vom 11. Mai 2007, dass die Beklagte der W. AG keinen Auftrag betreffend Erdbebenertüchtigung erteilen werde (kläg. act. 86). e) Was die verschiedenen eingeholten Expertisen und deren Ergebnisse betrifft, sei auf Ziff. I/12 oben verwiesen. 19. a) Das Gutachten der U.-Expert AG datiert vom 8. August 2006 (kläg. act. 43), wurde aber erst über einen Monat später an die Beklagte und die weiteren Beteiligten weitergeleitet.