d) Auf die Einladung der F. Generalbau AG vom 9. Mai 2007, ihr entweder die Pläne und Listen zur Erdbebenertüchtigung bis zum 11. Juni 2007 zu übergeben oder - falls sie diese Leistung analog dem Vorprojekt dem Ingenieurbüro Dr. W. übergeben wolle - diesen Auftrag spätestens bis 16. Mai 2007 schriftlich zu erteilen, reagierte die Beklagte nicht, was ersichtlich damit zusammenhängt, dass sich der Rechtsdienst der Z. Versicherungen im April 2007 auf den Standpunkt stellte, es bestehe aus seiner Sicht ein Vertragsverhältnis der Beklagten nur zur F. Generalbau AG, nicht zur Klägerin, und eine allfällige Haftpflicht wäre im übrigen verjährt (kläg. act. 111 und 113).