- Neu taucht der Fragenkomplex Erdbebensicherheit/Brandsicherheit auf (kläg. act. 59). Am 26. Januar 2007 wird bestätigt, dass die Erdbebensicherheit erfüllt sein muss, worauf die Beklagte kundtut, dass keine solchen Berechnungen vorliegen. An jener Sitzung wird die Kostenzuteilung angesprochen, bleibt aber offen; die Z. Versicherungen (XG.) erklären, dass bei der Durchstanzproblematik 100 % der Kosten beim Ingenieur liegen werden (S. 5). An der Sitzung vom 12. März 2007 (kläg. act. 67) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte