von den Z. Versicherungen brachte auch zum Ausdruck, "… dass bezüglich Termine keine Deckungsprobleme bestehen" (Hervorhebung im Original). Am 4. Januar 2007 erklärt die Beklagte, das ganze Sanierungsprojekt für Trakt A (ohne A 2) und (Rest) Trakt B der W. AG übergeben zu wollen, bringt aber neu, wenn auch nicht unwidersprochen vor, dass die Statik des Mauerwerks entgegen früheren Äusserungen von P. nicht in die Verantwortung des Ingenieurs, sondern des Architekten falle; dagegen gebe es "… beim Eisenbeton … wohl kaum viele mögliche Verursacher". - Neu taucht der Fragenkomplex Erdbebensicherheit/Brandsicherheit auf (kläg.