und XH.) an diesen Besprechungen teil. Als Experte für Trakt B wurde Dr. W. von der W. AG, X., bestimmt und am 9. November 2009 beauftragt (kläg. act. 53). Die für Trakt A durch XF. von der Beklagten vertretene und mit Schreiben vom 28. November 2006 (kläg. act. 38) auch schriftlich kundgegebene Auffassung der Beklagten, dass die Tragsicherheit gewährleistet sei, blieb auch in der Folge bestritten. Am 4. Dezember 2006 (kläg. act. 55) wurden wiederum die vorausgegangenen Aktennotizen bestätigt und Dr. W. auch mit der Überprüfung der Tragsicherheit von Trakt A beauftragt (S. 3).