Bau AG) sowie verschiedene Beteiligte, u.a. P. von der Beklagten, zu einer Besprechung betreffend diese Bauschäden auf den 26. September 2006 ein. Auf der auf Papier der F. Generalbau AG stehenden Einladung figurieren u.a XD. als "Bauleitung", XE. als "Unternehmer" und D. als "Bauherr". Die Aktennotiz vom 29. September 2006 zur Sitzung vom 26. September 2009 ("D.-uh"; kläg. act. 45) hält fest, dass alle Beteiligten widerspruchslos die Risse als Mängel anerkennen und P. bestätigt, dass er für die Statik des Mauerwerks verantwortlich ist (S. 2, Ziff. 4). Die Beklagte übernahm die Aufgabe, eine "Genaue Kontrolle Statik" durchzuführen (S. 3).