Sein Eingang bei der Klägerin ergibt sich nicht aus den Akten; fest steht nur, dass am 13. September 2009 der Beklagten ein Exemplar zugesandt wurde. Das Gutachten hält verschiedene mögliche Rissursachen fest und räumt grossen Ermessensspielraum hinsichtlich der Benennung der Verantwortlichkeiten ein; mit diesem Vorbehalt wird eine Aufteilung von 50 % auf Planung und 50 % auf Ausführung vorgeschlagen. Am 22. September 2006 lud die F. Generalbau AG als eigenen Experten XB. (XC. Bau AG) sowie verschiedene Beteiligte, u.a. P. von der Beklagten, zu einer Besprechung betreffend diese Bauschäden auf den 26. September 2006 ein.