a) Im Hinblick darauf veranlasste sie zunächst eine Expertise durch V. von der U.- Expert AG, XA. Den vereinbarten Termin für die Besichtigung des Objekts vom 20. Juni 2006 bestätigte die F. Generalbau AG der U.-Expert AG mit Schreiben vom 12. Juni 2006 (kläg. act. 41). Eine offenbar vom 15. Juni 2006 datierende Auftragsbestätigung (nicht bei den Akten) der U.-Expert AG stellte die F. Generalbau AG mit der Bemerkung "Zusatzinformation" der Beklagten und weiteren Beteiligten in Kopie zu (Begleitzettel, kläg. act. 42). Die U.-Expert AG erstattete ihr Gutachten unter dem Datum vom 8. August 2006 (kläg. act. 43). Sein Eingang bei der Klägerin ergibt sich nicht aus den Akten;