Es handelte sich somit um versteckte Mängel, deren Entdeckung und Rüge erst möglich wurde, als sie sich am Bauwerk selber manifestierten. Zu prüfen ist daher, ob eine rechtzeitig (unverzüglich) erhobene Mängelrüge vorliegt, oder ob der Auffassung der Beklagten, die dies bestreitet, zu folgen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18. Im Frühjahr 2006 stellte die Klägerin nach ihren Angaben Ablösungen im Bereich des Fertigputzes fest, dies parallel zu ihren Verkaufsbemühungen.