17. Die Ablieferung der Pläne und Berechnungen der Beklagten erfolgte im Zug ihrer baulichen Umsetzung; der letzte eingereichte Plan trägt das Datum vom 18. Oktober 2005 (kläg. act. 36 und 37); die Nachkalkulation der Beklagten (bekl. act. 4) weist ihrerseits die letzten Arbeiten im Oktober 2005 aus. Die Werkablieferung ist somit um diesen Zeitpunkt herum anzusetzen. Es ist offenkundig, dass die Klägerin, selbst ihrerseits vom Baufach, allfällige Mängel nicht aus diesen Unterlagen ersehen konnte. Es handelte sich somit um versteckte Mängel, deren Entdeckung und Rüge erst möglich wurde, als sie sich am Bauwerk selber manifestierten.