16. Als Werk der Beklagten sind - immer unter der oben abgelehnten Voraussetzung, dass Werkvertragsrecht anwendbar ist - deren Pläne und Berechnungen anzusehen. Diese bildeten ihrerseits Grundlage der von der Klägerin errichteten Baute. Die Schäden und Mängel am Bauwerk bzw. die dadurch verursachte Wertverminderung sind daher, soweit sie auf die Leistungen der Beklagten zurückzuführen sind, als Mängelfolgeschaden anzusehen (zum Begriff: Gauch, Werkvertrag, N 1851; 1854 ff.; Pally, Mangelfolgeschaden im Werkvertragsrecht, Diss. St. Gallen, Bamberg 1996, S. 40 ff. und passim).