Die Frage der Beweislastverteilung ist indessen gegenstandslos, wenn das Gericht aufgrund seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, bestimmte Tatsachenbehauptungen seien bewiesen oder widerlegt (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147; 114 II 291 neues Fenster mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend im Einzelnen zu prüfen.