Bundesgerichtspraxis beim Besteller; das Bundesgericht erachtet die Verspätung der Rüge nicht als rechtshindernde, sondern ihre Rechtzeitigkeit als rechtsbegründende Tatsache (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147; 107 II 54 neues Fenster; vgl. auch Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2003, S. 281). Demgegenüber belastet Gauch, Werkvertrag, N 2166 ff., den Besteller lediglich mit dem Beweis, dass und wann er gerügt hat, während er dem Unternehmer die Beweislast für die Verspätung der Mängelrüge überbindet.