15. Werden vom Besteller Sachgewährleistungsansprüche geltend gemacht, so obliegt es dem Unternehmer zu behaupten, das Werk sei infolge verspäteter Mängelrüge genehmigt worden (BGE 118 II 142 E. 3a S. 147; 107 II 54 neues Fenster). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge liegt jedoch nach der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte