Zur Mängelrüge, die an keine besondere Form gebunden ist, gehört die Mitteilung der erkannten, soweit zumutbar substanziierten Mängel in Verbindung mit der Willenskundgabe des Bestellers, den Unternehmer dafür haftbar zu machen (Bühler, ZK, N 54 f. zu Art. 367 OR; Gauch, Werkvertrag, N 2129 ff.). Dies kann auch durch Übermittlung eines Gutachtens geschehen (vgl. BGE 107 II 50 E. 2a S. 53 f.; Gauch, Werkvertrag, N 2139 ff.). Die Kundgabe des Willens auf Behaftung des Unternehmers kann auch stillschweigend erfolgen und ist grundsätzlich zu vermuten (Gauch, Werkvertrag, N 2134).