Nach dem Urteil 4C.130/2006 vom 8. Mai 2007, E. 4.2.2, will das Bundesgericht dabei eine "certaine souplesse" beobachten und auf die Gesamtheit der Umstände abstellen. - Damit eine Mängelrüge rechtzeitig erfolgt, muss sie daher innert der Rügefrist, die auf jeden Fall nach Ablauf der um die Erklärungsfrist verlängerte Prüfungsfrist endet, erhoben werden (Gauch, Werkvertrag, N 2141 ff.; mit Kritik in N 2179 ff.; Bühler, ZK, N 67 zu Art. 367 OR). - Verdeckte Mängel sind auf jeden Fall unverzüglich bei ihrer Entdeckung - d.h. innert einer kurzen Erklärungsfrist - zu rügen (Art. 370 Abs. 3 OR; Gauch, Werkvertrag, N 2179 ff.)