13. Art. 367 Abs. 1 OR setzt zunächst die Ablieferung des Werkes voraus (zum Begriff: Zindel/Pulver, BaK, N 3 f. zu Art. 367 OR). Ist diese erfolgt, löst dies die Obliegenheiten des Bestellers nach Art. 367 Abs. 1 OR aus, bei denen die Prüfungsund die Rügeobliegenheit zu unterscheiden sind. Die Prüfung des Werks hat nicht zwingend unverzüglich, aber immerhin in der nach der Verkehrsübung tunlichen Zeitspanne zu erfolgen; sie kann aber erst erwartet werden, wenn sie objektiv möglich und dem Besteller vernünftigerweise zumutbar ist (Zindel/Pulver, BaK, N 6 ff. zu Art. 367 OR; Gauch, Werkvertrag, N 2111 ff., der für die Bemessung der Prüfungsfrist für Grosszügigkeit plädiert, N 2118).