OR aus. Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer nach Art. 370 Abs. 1 OR von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsgemässen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. Stillschweigende Genehmigung wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt. Treten die Mängel erst später zutage, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, ansonsten auch insoweit Genehmigung fingiert wird (Abs. 3).